Ab den 1. Januar 2024 ist die neue Heizungsförderung in Kraft getreten.
Die Förderung wird jetzt von der KFW Bearbeitet und nicht mehr über die Bafa
Folgende Förderungen stehen jetzt zur Verfügung
Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude Program Nr. 458
Was fördern die KFW
Mit dem Zuschuss fördern wir den Einbau von effizienten Heizungsanlagen und Anlagen der Heizungsunterstützung sowie den Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz. Ziel der Förderung ist es, den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen zu beschleunigen.
Zu den geförderten Maßnahmen gehören:
der Kauf und die Installation von
solarthermischen Anlagen
Biomasseheizungen
elektrisch angetriebenen Wärmepumpen
Brennstoffzellenheizungen
wasserstofffähigen Heizungen
innovativer Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer Energien der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz
Ausgaben für eine provisorische Heiztechnik bei einem Heizungsdefekt
die Fachplanung und Baubegleitung durch eine Expertin oder einen Experten für Energieeffizienz
Voraussetzungen für die Förderung:
Ihr Wohngebäude besteht schon und Sie bewohnen dieses selbst.
Die Maßnahme erhöht die Energieeffizienz des Gebäudes und/oder den Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch
Gesamtmenge der Energie, die im Gebäude für Heizung, Warmwasser, Kühlung und Lüftung eingesetzt wird.
Der Einbau der Heizungsanlage ist mit einer Optimierung des gesamten Heizungsverteilungssystems (inklusive Durchführung des hydraulischen Abgleichs bzw. Anpassung der Luftvolumenströme
Wer wir gefördert
Wir fördern private Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohnimmobilien, die eine effiziente Heizungsanlage einbauen oder einen Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz einrichten möchten.
Der Start der Antragstellung erfolgt gestaffelt:
Ab sofort sind Privatpersonen antragsberechtigt, die Eigentümerinnen oder Eigentümer von bestehenden und selbstbewohnten (Haupt- oder alleiniger Wohnsitz) Einfamilienhäusern in Deutschland sind.
Voraussichtlich ab Mai 2024 sind Privatpersonen antragsberechtigt, die Eigentümerinnen oder Eigentümer von bestehenden Mehrfamilienhäusern (mit mehr als einer Wohneinheit) sind sowie Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) in Deutschland, sofern Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum umgesetzt werden.
Voraussichtlich ab August 2024 sind Privatpersonen antragsberechtigt, die Eigentümerinnen oder Eigentümer von vermieteten Einfamilienhäusern sowie von selbstbewohnten oder vermieteten Eigentumswohnungen in Wohnungseigentümergemeinschaften in Deutschland sind, sofern Maßnahmen am Sondereigentum umgesetzt werden.
Konditionen
Zuschusshöhe
Wie hoch Ihr voraussichtlicher Zuschussbetrag für einzelne energetische Maßnahmen ist, hängt davon ab, wie hoch Ihre förderfähigen Kosten sind.
Wir berücksichtigen bei einem Einfamilienhaus Kosten bis zu einer Höhe von 30.000 Euro. Davon erhalten Sie maximal 70 % als Zuschuss, also bis zu 21.000 Euro.
Zusätzlich können Sie einen Emissionsminderungszuschlag in Höhe von 2.500 Euro erhalten.
Der Zuschuss setzt sich aus einer Grundförderung und gegebenenfalls einer oder mehreren Bonusförderungen zusammen:
Einzelmaßnahmen Grundförderung Effizienzbonus Klimageschwindigkeitsbonus Einkommensbonus
Solarthermische Anlagen 30 % 20 % 30 %
Biomasseheizungen 30 % 20 % 30 %
Wärmepumpen 30 % 5 % 20 % 30 %
Brennstoffzellenheizung 30 % 20 % 30 %
Wasserstofffähige Heizung 30 % 20 % 30 %
Innovative Heizungstechnik 30 % 20 % 30 %
Gebäudenetzanschluss 30 % 20 % 30 %
Wärmenetzanschluss 30 % 20 % 30 %
So funktioniert's
1.Experten beauftragen
Bevor Sie den Zuschuss beantragen können, müssen Sie eine Expertin oder einen Experten für Energieeffizienz oder ein Fachunternehmen beauftragen und sich eine Bestätigung zum Antrag (BzA) erstellen lassen. Die BzA enthält u. a. Angaben zur geplanten Heizung inklusive der förderfähigen Gesamtkosten sowie eine Bestätigung, dass die technischen Mindestanforderungen eingehalten werden.
Zugelassen sind alle Expertinnen und Experten für Energieeffizienz, die in der Expertenliste für Förderprogramme des Bundes bei der Deutschen Energie-Agentur (dena) geführt sind.
2.Lieferungs- oder Leistungsvertrag abschließen
Um einen Antrag stellen zu können, muss ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag vorliegen, in dem eine aufschiebende oder auflösende Bedingung enthalten ist. Darin ist mit Ihrem Fachunternehmen vereinbart, dass der Vertrag erst in Kraft tritt, wenn Sie von der KfW eine Förderzusage für Ihr Vorhaben erhalten. Aus dem Vertrag muss sich das voraussichtliche Datum der Umsetzung der beantragten Maßnahme ergeben. Das Datum darf nicht außerhalb des Bewilligungszeitraums liegen.
Ausnahme: Bei einem Vorhabensbeginn zwischen dem Datum der Veröffentlichung der Förderrichtlinie im Bundesanzeiger (29.12.2023) und dem 31.08.2024 kann der Antrag bis zum 30.11.2024 nachgeholt werden. In diesem Fall ist die aufschiebende oder auflösende Bedingung im Lieferungs- und Leistungsvertrag nicht verpflichtend.
Bitte beachten Sie: Die Änderung von Lieferungs- und Leistungsverträgen durch die nachträgliche Aufnahme einer aufschiebenden bzw. auflösenden Bedingung ist nicht zulässig.
3.Registrieren und Zuschuss beantragen
Wenn Sie noch keinen Account im Kundenportal „Meine KfW“ haben, dann registrieren Sie sich zuerst. Dies ist ab sofort möglich. Ihren bestehenden Account für das KfW-Zuschussportal können Sie für das Kundenportal „Meine KfW“ nicht nutzen. Bitte registrieren Sie sich neu.
Bevor Sie mit Ihrem Vorhaben beginnen, stellen Sie Ihren Antrag direkt im Kundenportal „Meine KfW“.
Ausnahme: Bei einem Vorhabensbeginn zwischen dem Datum der Veröffentlichung der Förderrichtlinie im Bundesanzeiger (29.12.2023) und dem 31.08.2024 kann der Antrag bis zum 30.11.2024 nachgeholt werden.