Neue Förderungen für Heizungen ab 01.01.2024

Ab den 1. Januar 2024 ist die neue Heizungsförderung in Kraft getreten.

Die Förderung wird jetzt von der KFW Bearbeitet und nicht mehr über die Bafa

Folgende Förderungen stehen jetzt zur Verfügung

Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude Program Nr. 458

Was fördern die KFW
Mit dem Zuschuss fördern wir den Einbau von effizienten Heizungs­anlagen und Anlagen der Heizungs­unterstützung sowie den An­schluss an ein Gebäude- oder Wärme­netz. Ziel der Förderung ist es, den Umstieg auf klima­freundliche Heizungen zu beschleunigen.

Zu den geförderten Maßnahmen gehören:

der Kauf und die Installation von
solar­thermischen Anlagen
Bio­masse­heizungen
elektrisch ange­triebenen Wärme­pumpen
Brenn­stoff­zellen­heizungen
wasser­stoff­fähigen Heizungen
innovativer Heizungs­technik auf Basis erneuer­barer Energien der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz

Ausgaben für eine provi­sorische Heiz­technik bei einem Heizungs­defekt

die Fach­planung und Bau­begleitung durch eine Expertin oder einen Experten für Energie­effizienz

Voraussetzungen für die Förderung:
Ihr Wohngebäude besteht schon und Sie bewohnen dieses selbst.
Die Maßnahme erhöht die Energie­effizienz des Gebäudes und/oder den Anteil erneuer­barer Energien am Endenergieverbrauch
Gesamtmenge der Energie, die im Gebäude für Heizung, Warmwasser, Kühlung und Lüftung eingesetzt wird.
Der Einbau der Heizungs­anlage ist mit einer Opti­mierung des gesamten Heizungs­verteilungs­systems (inklusive Durch­führung des hydraulischen Abgleichs bzw. Anpassung der Luftvolumenströme

Wer wir gefördert
Wir fördern private Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohn­immobilien, die eine effiziente Heizungs­anlage ein­bauen oder einen An­schluss an ein Gebäude- oder Wärme­netz ein­richten möchten.

Der Start der Antrag­stellung erfolgt gestaffelt:

Ab sofort sind Privat­personen antrags­berechtigt, die Eigen­tümer­innen oder Eigen­tümer von be­stehenden und selbstbe­wohnten (Haupt- oder alleiniger Wohn­sitz) Einfamilien­häusern in Deutschland sind.
Voraussichtlich ab Mai 2024 sind Privat­personen antrags­berechtigt, die Eigen­tümer­innen oder Eigen­tümer von be­stehenden Mehr­familien­häusern (mit mehr als einer Wohn­einheit) sind sowie Wohnungs­eigentümer­gemeinschaften (WEG) in Deutschland, sofern Maß­nahmen am Gemein­schafts­eigentum umgesetzt werden.
Voraussichtlich ab August 2024 sind Privat­personen antrags­berechtigt, die Eigen­tümer­innen oder Eigen­tümer von vermieteten Einfamilien­häusern sowie von selbstbewohnten oder vermieteten Eigentums­wohnungen in Wohnungs­eigentümer­gemein­schaften in Deutsch­land sind, sofern Maß­nahmen am Sonder­eigentum umgesetzt werden.

 Konditionen
Zuschusshöhe
Wie hoch Ihr voraussichtlicher Zuschuss­betrag für einzelne energe­tische Maß­nahmen ist, hängt davon ab, wie hoch Ihre förder­fähigen Kosten sind.
Wir berücksichtigen bei einem Einfamilien­haus Kosten bis zu einer Höhe von 30.000 Euro. Davon erhalten Sie maximal 70 % als Zuschuss, also bis zu 21.000 Euro.

Zusätzlich können Sie einen Emissions­minderungs­zuschlag in Höhe von 2.500 Euro erhalten.

Der Zuschuss setzt sich aus einer Grund­förderung und gegebenen­falls einer oder mehreren Bonus­förderungen zusammen:

 
    Einzel­maßnahmen         Grund­förderung    Effizienz­bonus    Klima­geschwindig­keits­bonus   Einkommens­bonus
Solar­thermische Anlagen        30 %                                                            20 %                               30 %
Biomasse­heizungen                30 %                                                             20 %                               30 %
Wärme­pumpen                        30 %                           5 %                           20 %                                30 %
Brennstoff­zellen­heizung         30 %                                                            20 %                                 30 %
Wasserstoff­fähige Heizung      30 %                                                            20 %                                30 %
Innovative Heizungs­technik     30 %                                                            20 %                                30 %
Gebäudenetz­anschluss            30 %                                                             20 %                                30 %
Wärmenetz­anschluss               30 %                                                             20 %                                30 %

 

 So funktioniert's
1.Experten beauftragen
Bevor Sie den Zuschuss beantragen können, müssen Sie eine Expertin oder einen Experten für Energie­effizienz oder ein Fach­unter­nehmen beauf­tragen und sich eine Bestätigung zum Antrag (BzA) erstellen lassen. Die BzA enthält u. a. Angaben zur geplanten Heizung inklusive der förder­fähigen Gesamt­kosten sowie eine Bestätigung, dass die technischen Mindest­anforderungen eingehalten werden.

Zuge­lassen sind alle Expertinnen und Experten für Energie­effizienz, die in der Experten­liste für Förder­programme des Bundes bei der Deutschen Energie-Agentur (dena) geführt sind.

2.Lieferungs- oder Leistungsvertrag abschließen
Um einen Antrag stellen zu können, muss ein Lieferungs- oder Leistungs­vertrag vorliegen, in dem eine aufschiebende oder auflösende Bedingung enthalten ist. Darin ist mit Ihrem Fach­unternehmen vereinbart, dass der Vertrag erst in Kraft tritt, wenn Sie von der KfW eine Förder­zusage für Ihr Vorhaben erhalten. Aus dem Vertrag muss sich das voraussichtliche Datum der Um­setzung der beantragten Maß­nahme ergeben. Das Datum darf nicht außer­halb des Bewilligungs­zeitraums liegen.

Ausnahme: Bei einem Vorhabens­beginn zwischen dem Datum der Veröffent­lichung der Förder­richtlinie im Bundes­anzeiger (29.12.2023) und dem 31.08.2024 kann der Antrag bis zum 30.11.2024 nachgeholt werden. In diesem Fall ist die aufschiebende oder auflösende Bedingung im Lieferungs- und Leistungs­vertrag nicht verpflichtend.

Bitte beachten Sie: Die Änderung von Lieferungs- und Leistungs­verträgen durch die nach­trägliche Auf­nahme einer auf­schiebenden bzw. auf­lösenden Bedingung ist nicht zulässig.

3.Registrieren und Zuschuss beantragen
Wenn Sie noch keinen Account im Kundenportal „Meine KfW“ haben, dann registrieren Sie sich zuerst. Dies ist ab sofort möglich. Ihren bestehenden Account für das KfW-Zuschussportal können Sie für das Kunden­portal „Meine KfW“ nicht nutzen. Bitte registrieren Sie sich neu.

Bevor Sie mit Ihrem Vorhaben beginnen, stellen Sie Ihren Antrag direkt im Kunden­portal „Meine KfW“.
Ausnahme: Bei einem Vorhabens­beginn zwischen dem Datum der Veröffent­lichung der Förder­richtlinie im Bundes­anzeiger (29.12.2023) und dem 31.08.2024 kann der Antrag bis zum 30.11.2024 nachgeholt werden.

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